2007 ist eine neue Chemikalienverordnung, die so genannte ECHA - Legislation  in Kraft getreten. Sie behandelt die Registrierung, Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien (REACH).

Artikel 5 der REACH-Verordnung („No Data No Market“) legt fest, dass keine Stoffe im europäischen Wirtschaftsraum hergestellt oder aus Drittländern in die EU importiert werden dürfen, die nicht vorher bei der europäischen Chemikalienagentur ECHA in Helsinki registriert wurden. Diese Regelung gilt für Stoffe als solche und für Stoffe als Bestandteil einer Zubereitung oder eines Erzeugnisses. 

Zentraler Punkt ist, dass gemäß REACH klassische Schleifmittel als Erzeugnisse angesehen werden. Stoffe in Erzeugnissen sind nur dann zu registrieren, wenn der Stoff bei der Anwendung des Erzeugnisses absichtlich freigesetzt wird.

Bei der Anwendung von Schleiferzeugnissen findet jedoch keine beabsichtigte Stofffreisetzung statt. Diese Position wird auch von der Federation of European Producers of Abrasives (FEPA) vertreten. 

TYROLIT Produkte – insbesondere gebundene konventionelle Schleifmittel – gelten also nicht als Stoffe oder Zubereitungen, sondern als Erzeugnisse mit unbeabsichtigter Freisetzung. Für solche müssen keine Sicherheitsdatenblätter vorgelegt werden. Im Sinne einer optimalen Kundenbetreuung und größtmöglicher Transparenz hat TYROLIT beschlossen, in Anlehnung an die Sicherheitsdatenblätter nach REACH, freiwillige Produktinformationen zu erstellen. Diese stehen bei Bedarf zur Verfügung.

Informationspflichten

TYROLIT hat – als Produzent und Lieferant von Erzeugnissen – Informationspflichten gegenüber seinen Rohstofflieferanten und gegenüber seinen Kunden.

Als Lieferant von Erzeugnissen hat die Firma TYROLIT - Schleifmittelwerke Swarovski AG & Co. K.G. die Pflicht, ihre Kunden über mögliche besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC = substances with very high concern) zu informieren, die in einer Konzentration von mehr als 0,1% in den Artikeln enthalten sind.

Hiermit wird bestätigt, dass die von TYROLIT produzierten Erzeugnisse keine Stoffe der Kandidatenliste (jeweils aktuellster Stand) gemäß Artikel 59(1) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) in Konzentrationen über 0,1 Gew.% beinhalten.

Die aktuelle SVHC-Kandidatenliste kann unter folgender Adresse abgerufen werden: ECHA - candidate list

Gegenüber unseren Lieferanten wird Tyrolit gemäß Artikel 34 und 37 aktiv die beabsichtigten Verwendungen kommunizieren. Darüber hinaus wird TYROLIT - Schleifmittelwerke Swarovski AG & Co. K.G. entsprechende Informationen zur Verfügung stellen, die den Hersteller bzw. Lieferanten in die Lage versetzen sollen, ein für die Verwendung des Stoffes entsprechendes Expositionsszenario für den Stoffsicherheitsbericht zu erarbeiten.

Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) hat der Hersteller eines Erzeugnisses Auskunft zu geben, ob Stoffe der Kandidatenliste (jeweils aktuellster Stand ECHA - candidate list) gemäß Artikel 59 (1) in den gelieferten Erzeugnissen oder der Verpackung über 0,1 Massenprozent enthalten sind.

Ist dies der Fall, hat der Lieferant mindestens den Namen des betreffenden Stoffes und optional Informationen für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses zur Verfügung zu stellen.

Diese Informationen müssen mit der ersten Lieferung der Tyrolit - Schleifmittelwerke Swarovski AG & Co. K.G. zur Verfügung gestellt werden.

 

 

Um den Anforderungen und Vorgaben der REACH-Verordnung zu entsprechen, wurde in der TYROLIT Gruppe eine zentrale Kompetenzstelle eingerichtet, die für eine stets gesetzeskonforme Umsetzung von REACH sorgt.

 

Birgit Lung
Officer responsible for chemicals / REACH
Tyrolit - Schleifmittelwerke Swarovski AG & Co. K.G.

Swarovskistrasse 33
6130 Schwaz / Austria
Tel.: +43-5242-606-2735
Mobil: +43-664-8220-074
Fax: +43-5242-606-12735
Email: birgit.lung(at)Tyrolit.com